Statuten der Bilgerer

I. Name, Sitz, Zweck und Ziele

Art. 1 
Unter dem Namen „Bilgerer“ besteht eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Art. 2
Der Sitz des Vereins ist 8424 Embrach. 

Art. 3
Die folgenden Aufgaben und Ziele werden angestrebt: 

- Der Verein unterstützt aktiv die Mannschaften des Fussballclub Embrach. 
- Alle Mitglieder des Vereins organisieren jährlich ein Fest für Mitglieder und Sympathisanten. 
- Sämtliche Kosten für die Verpflegung auf dem Bilg bei den Spielen der 1. Mannschaft werden vom Verein im Rahmen des Vereinsvermögens übernommen.

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Folgende Punkte sind Voraussetzung für eine Mitgliedschaft: 

- Das Mitglied darf nicht gewaltfreudig sein. 
- Das Mitglied muss sich mit dem FC Embrach identifizieren können. 

Art. 5
Das Mitglied wird vom Vorstand bei den monatlichen Vorstandssitzungen (siehe Art. 17) aufgenommen. 

Das Mitglied anerkennt mit dem Eintritt die Statuten und Beschlüsse der Vereinigung. 

Mitglieder, die dem Verein erst ein Jahr nach seiner Gründung (22. September 2002) oder später beitreten, müssen nebst dem Mitgliederbeitrag auch anteilmässig an das Vermögen beisteuern. 
(maximal CHF 100.00) 

Art. 6
Jedes Mitglied muss den FC Embrach unterstützen, indem es dessen Spiele regelmässig besucht. 

Das Mitglied sollte vor allem bei den Heimspielen in angemessenem Zustand Alkohol konsumieren. 

Art. 7
Ein Mitglied kann auf Ende des Geschäftsjahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist seinen Austritt erklären. Der Austritt wird erst rechtsgültig, wenn das Mitglied seinen statutarischen Verpflichtungen nachgekommen ist. 

Der Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zu erfolgen. Austretende haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung. 

Art. 8
Das Mitglied wird in folgenden Fällen durch den Vorstand ausgeschlossen: 

a) wenn ein Mitglied den finanziellen Verpflichtungen nach drei Monaten nicht nachgekommen ist. 
b) wenn sich ein Mitglied eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat. 
c) wenn ein Mitglied die verbindlichen Beschlüsse der Vereinigung missachtet. 

Art. 9
Die Anzahl der Mitglieder ist beschränkt. Sie wird vom Vorstand beschlossen.

III. Organe der Vereinigung

1. DIE GENERALVERSAMMLUNG 

Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann nicht beantragt werden. Die Generalversammlung ist für jedes Mitglied obligatorisch. Nichtmitglieder haben keinen Zutritt zur GV. 

Art. 11
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind mindestens 20 Tage vor der GV schriftlich an eines der Vorstandsmitglieder einzureichen. 

Art. 12
Die statutarischen Geschäfte der Generalversammlung sind: 

a) Wahl der Stimmenzähler 
b) Genehmigung des Protokolls der letzten GV 
c) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder 
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren 
e) Mutationen 
f) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes 
g) Wahl der Kontrollstelle 
h) Festlegung des Jahresprogrammes und Budgets 
i) Anträge 
j) Verschiedenes 

Art. 13
Jedes anwesende Mitglied hat das Recht auf eine Stimme 

Art. 14
Die Abstimmungen bedürfen des absoluten Mehrs. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 

2. DER VORSTAND 

Art. 15
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Chef Werbung/Presse und maximal drei Beisitzern. 

Die jeweilige Anzahl der Beisitzer wird durch die Generalversammlung bestimmt. 

Art. 16
Der Vorstand wird auf ein Amtsjahr gewählt und ist wiederwählbar. 

Art. 17
Der Vorstand trifft sich monatlich für eine Vorstandssitzung. 

Art. 18
Der Vorstand hat immer das letzte Wort!!! 

3. DIE KONTROLLSTELLE 

Art. 19
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche während mindestens zwei Jahren amten. Sie sind wiederählbar. 

Sie sind verpflichtet, mindestens einmal pro Geschäftsjahr den Kassabestand mit den Büchern zu vergleichen.

IV. Kasse der Vereinigung

Art. 20
Die Einnahmen des Vereins setzten sich wie folgt zusammen: 

a) Jahresbeiträge der Mitglieder 
b) Einnahmen von den jährlich durchzuführenden Feste und anderen Veranstaltungen 
c) freiwillige Spenden 

Art. 21
Die Generalversammlung beschliesst über die Anlage und Verwendung des Vermögens. Die Feineinteilung wird jedoch vom Vorstand beschlossen. 

Art. 22
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis 30. September.

V. Gültigkeit

Art. 23
Diese Statuten treten bei der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. 

Von der Gründungsversammlung der „Bilgerer“ am 22. September 2001, 23:45 Uhr genehmigt: 

Namens der Gründungsversammlung

Der Präsident:
Marco Spadaro

Der Vizepräsident:
Sandro Blum